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Statuten

Vereinigung Fischer und Freunde

des Klöntals

(Gegründet 17. Juni 1928)

I. Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen. Vereinigung Fischer und Freunde des Klöntals (VFFK) besteht ein
Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB mit Rechtsdomizil und Sitz in Glarus als Nachfolgerin
der 1928 gegründeten «Vereinigung der Klöntalerfischer››.

II. Zweck und Aufgaben

Artikel 2

Die Vereinigung bezweckt:
1.      Der VFFK ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er bezweckt die
         Förderung und Wahrung aller mit der Fischerei zusammenhängender Belange,
         insbesondere die Hege des Fischbestandes und die Fischerei im Klöntalersee und
         dessen Zuflüssen sowie dem Löntsch.
2.      Durch Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden den Gewässer- und
         Landschaftsschutz im Klöntal zu fördern, und tatkräftig zu unterstützen.
3.      Der VFFK koordiniert die auf dieses Ziel gerichteten Bestrebungen durch den
         Zusammenschluss aller Organisationen, die diese Tätigkeit unterstützen oder gleiche
         Ziele verfolgen, und pflegt Kontakte mit den andern Organisationen des
         Umweltschutzes.
4.      Die Vereinigung ist mit den Fischern (Art. 3, Abs. 2, Kat. a) Mitglied des KFVG
         und anerkennt dessen Statuten. Sie kann sich aber auch anderen gleichgesinnten
         Organisationen anschliessen.

III. Mitgliedschaft

Artikel 3

1.     Mitglied kann jeder Schweizerbürger werden. Ausländer, die in der Schweiz ansässig
        sind, können der Vereinigung ebenfalls beitreten.
2.     Es bestehen zwei Mitgliederkategorien:
              a. Jungfischer und Fischer im Klöntal, die das kantonale Fischereipatent
                  besitzen.
              b. Freunde des Klöntals.
3.     Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, unter Bekanntgabe an
        die nächste Hauptversammlung. Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben.

Artikel 4

Personen, Welche sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, können
durch Beschluss einer Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Artikel 5

Mitglieder, welche durch ihr Verhalten dem Ansehen der Vereinigung schaden, die
gesetzlichen Verordnungen über die Fischerei übertreten oder sonst in irgendeiner Form
den Interessen der Vereinigung entgegenarbeiten, können durch Beschluss einer
Hauptversammlung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden.

Artikel 6

Beide Kategorien haben in der Vereinigung die gleichen Rechte und Pflichten.

Artikel 7

Mitglieder, welche aus der Vereinigung auszutreten wünschen, haben dies dem Präsidenten
bis 15. Oktober schriftlich mitzuteilen.

Artikel 8

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch an das
Vereinsvermögen. Vor dem Austritt sind alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber der
Vereinigung zu erfüllen.

IV. Jahresbeitrag

Artikel 9

Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt.
         a. Für Fischer
         b. Für Freunde

V. Organisation

Artikel 10

Das Vereinsjahr endet im Oktober. Es findet jährlich eine ordentliche Hauptversammlung
in der Regel im Monat November statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Ausserdem kann der Vorstand die Mitglieder im Laufe des Jahres, sofern er dies als
notwendig erachtet, zu ausserordentlichen Hauptversammlungen einberufen. Eine
ausserordentliche Hauptversammlung hat auch auf schriftliches Gesuch von einem Drittel
der Mitglieder stattzufinden.

Artikel 11

Die Traktanden der ordentlichen Hauptversammlung sind:
1.      Abnahme des Protokolls
2.      Jahresbericht des Präsidenten
3.      Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
4.      Ein- und Austritte
5.      Festsetzung des Jahresbeitrages, a: Fischer, b: Freunde
6.      Tätigkeitsprogramm
7.      Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, einschliesslich solcher zu handen
         anderer Vereine, denen die Vereinigung als Mitglied angehört
8.      Wahlen
9.      Allfälliges

Artikel 12

Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung müssen spätestens
bis 15. Oktober des laufenden Jahres beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

Artikel 13

Die ordentliche Hauptversammlung wählt für eine vierjährige Amtsdauer einen
Präsidenten und vier bis sechs Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Artikel 14

Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte und vertritt die Vereinigung im Verkehr mit
Behörden und Verbänden. Er überwacht die Einhaltung der statutarischen Vorschriften.

Artikel 15

Für ausserordentliche Aufwendungen hat der Vorstand einen Kredit von maximal
Fr. 2000.- pro Jahr. Grössere Kreditbegehren sind der Hauptversammlung vorzulegen.
Für rechtsverbindliche Geschäfte ist die Unterschrift des Präsidenten oder dessen
Stellvertreters kollektiv mit einem andern Vorstandsmitglied erforderlich.

Artikel 16

Die ordentliche Hauptversammlung wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren zwei
Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung der Vereinigung prüfen und dem
Präsidenten zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung Bericht über Kassarechnung
und Vermögen erstatten.

Artikel 17

Scheiden Vorstandsmitglieder oder Revisoren aus irgend einem Grunde während der
Amtsdauer aus ihrem Amte, so wählt die nächste Hauptversammlung deren Ersatz für den
Rest der Amtsdauer.

VI. Haftung!

Artikel 18

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur das Vermögen der Vereinigung
Fischer und Freunde des Klöntals. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder
und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VII. Publikationen

Artikel 19

Der Vorstand kann alle Versammlungen und Veranstaltungen nach seiner Wahl entweder
auf dem Zirkularwege oder durch Publikation in den ihm geeignet scheinenden Medien
einberufen.

VIII. Übergangsbestimmungen

Artikel 20

Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 27. November 2011
genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 28. November 1965, die Statuten der
Vereinigung der Klöntalerfischer vom 17. Juni 1928 (revidiert am 8. Januar 1939) und
treten sofort in Kraft.

VIII. Schlussbestimmungen

Artikel 21

Die vorliegenden Statuten können jeweils an der ordentlichen Hauptversammlung durch
Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder revidiert werden. Anträge auf
Statutenrevision sind analog Art. 12 dieser Statuten einzureichen.

Artikel 22

Die Auflösung der Vereinigung kann anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung
durch 2/3 des Totalmitgliederbestandes beschlossen werden.

Artikel 23

Über die Verwendung des nach erfolgter Liquidation vorhandenen Reinvermögens
entscheidet die Hauptversammlung, die die Auflösung der Vereinigung beschlossen hat.

Genehmigt von der Hauptversammlung vom 27. November 2011.

Vereinigung Fischer und Freunde des Klöntals
Der Präsident: Kurt Eggli
Der Aktuar: Felix Stüssi